Die Gründung einer englischen Limited
Nach Ihrer Entscheidung, eine Ltd. ( Englische Limited ) mit uns, der ADCOMP Corporation Limited, zu gründen, vereinbaren wir einen Termin, zu dem wir persönlich zu Ihnen kommen oder Sie zu uns in unser Büro - Sie entscheiden.
Gemeinsam füllen wir alle, für die Firmengründung erforderlichen Formulare aus und legen die Verteilung der registrierten Anteile an der neuen Gesellschaft fest.
Hinsichtlich der Namensgebung Ihrer Ltd. ( Englischen Limited ) sind Sie frei; Sie können Ihrer Ltd. ( Englischen Limited ) einen beliebigen, auch deutschen, Namen geben.
Ihre Ltd. ( Englische Limited ) wird daraufhin durch unser Büro in England in Zusammenarbeit mit dem englischen Notar Stephen Gisby, Bristol, gegründet.
Der gesamte Vorgang des Gründens der Limited dauert nur etwa eine Woche und wird vollständig durch uns und unsere hochqualifizierten Partner vorgenommen.
Nach der Eintragung Ihrer Firma in das englische Handelsregister erhalten wir alle Dokumente - Gründungsurkunde, Satzung, Eintragung in das englische Handelsregister, erste und zweite Versammlung der Gesellschafter - mit einer durch unseren englischen Notar gesiegelten und unterzeichneten Bestätigung. Diese ist wiederum mit einer Apostille versehen; außerdem einen aktuellen englischen Handelsregisterauszug mit Apostille. Alle Ihre Unterlagen lassen wir durch einen anerkannten Übersetzer ins Deutsche übertragen und notariell beglaubigen.
Die englische Gesetzgebung schreibt zwingend vor, dass Ihre Limited ein Büro in England führen und dort eine Firmenadresse haben muss. ADCOMP managt das für Sie mit einem Büro in Bristol.
Nunmer können Sie mit den kompletten Unterlagen zu Ihrer örtlichen Gewerbeanmeldestelle gehen und Ihre Ltd. ( Englische Limited ) als selbständige Zweigniederlassung anmelden.
Selbstverständlich erledigen wir die Anmeldung Ihrer Ltd. ( Englischen Limited ) als selbständige Niederlassung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht durch unseren Notar; und das ohne Aufpreis.
Steuerlicher Aspekt:
Sie gründen zwar eine Englische Limited, unterliegen jedoch der Besteuerung in Deutschland, da die Ltd als selbständige Niederlassung in Deutschland angemeldet wird und demnach steuerlich behandelt wird wie eine GmbH. Das heißt, Sie zahlen in England keine Steuern - Doppelbesteuerungsabkommen.
Für Handwerksbetriebe, die nach deutschem Recht einen Handwerksmeister als technischen Betriebsleiter benötigen, gilt diese Anforderung auch bei Gründung einer Ltd. ( Englischen Limited ). Die Ltd. wird selbstverständlich in die Handwerksrolle eingetragen, wenn die handwerkrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Last but not least:
Ihre finanzielle Investition in die Gründung einer Ltd. ( Englischen Limited ) ist erstaunlich niedrig: Gründungskosten
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