Das Unternehmensprofil
der ADCOMP Corp. Ltd.
Die GRÜNDUNG
einer englischen Limited
Die BETREUUNG
englischer Limiteds
INFORMATIONEN
zur Rechtsform Ltd.
Die REFERENZEN
der ADCOMP Corp. Ltd.
ADCOMP Corporation Limited

Der Weg der Limited in Deutschland seit 1995

Seit dem 01.05.1995 vermittelt die ADCOMP Corporation Limited die Gründung englischer Limiteds für deutsche Kunden. Wir sind also der Pionier für die Vermittlung dieser Art der Firmengründung hierzulande.

Die Rechtsfähigkeit von Limiteds in Deutschland war spätestens mit Verabschiedung des Maastrichter Vertrages ( Stichwort: Niederlassungsfreiheit ) durch die Bundesrepublik Deutschland gegeben. Das Problem der Anerkennung der englischen Limited waren immer die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern, die fürchteten, eines Teiles ihrer Machtfülle beraubt zu werden. In der Regel haben die Kammern den Amtsgerichten empfohlen, die englische Limited nicht anzuerkennen, obwohl der Europäische Gerichtshof schon in seinem sogenannten Centros-Urteil vom 9. März 1999 die unbedingte Geltung der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU bekräftigt hatte.

In der Regel folgten Amtsgerichte den Empfehlungen der Kammern und lehnten die Eintragung englischer Limiteds in Deutschland ab, womit sie deren Rechtsfähigkeit in Deutschland negierten. Den betroffenen Kunden haben wir unseren Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt - selbstverständlich auf unsere Kosten - und die Anerkennung und Eintragung ihrer mit unserer Vermittlung gegründeten Limiteds gerichtlich erstritten. Das erste Urteil dieser Art erging schon am 03. März 2000 durch das Landgericht Bonn ( AZ 20 AR 167/99 ).

Es folgten die Urteile:
- Landgericht Magdeburg [ AZ 31 T 7 / 02 ( 003 ) ] vom 14. August 2002
- Landgericht Kassel ( AZ 880 AR 317/01 ) vom 19. März 2002
- Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13. März 2002 ( AZ 9 AR 60/01 )
- Oberlandesgericht Naumburg ( 7 Wx 3/02 ) vom 6. Dezember 2002
- Oberlandesgericht Celle ( AZ 9 W 168/01 ) vom 10. Dezember 2002
- Landgericht Dessau ( AZ 90 AR 181/02 ) vom 08. Januar 2003
- Oberlandesgericht Zweibrücken ( AZ 3 W 21/03 ) vom 26. März 2003
- Landgericht Trier ( AZ 7 AK.T 1/03 & 2/03 ) vom 03. April 2003
- Landgericht Meiningen ( AK.T. 3/02 ) vom 10. März 2003
- Kammergericht Berlin ( AZ 1 W 144/02 ) vom 18. November 2003

Wir haben für unsere deutschen Kunden immer - auf unsere Kosten - die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber deutschen Behörden erstritten, wenn es notwendig war.

Zum Beispiel hat der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg am 5. Oktober 2005 entschieden, dass Transportunternehmen, die eine englische Limited gegründet haben, eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr am Sitz ihrer Niederlassung in Deutschland erteilt werden muss. Dies wurde bis zu diesem Zeitpunkt von den deutschen Behörden verweigert. Das Urteil ( 3 S 1621/04 ) ist inzwischen rechtskräftig.

Man erwirbt Erfahrung in der Vermittlung der Gründung ausländischer Gesellschaften für Kunden in Deutschland nur durch die jahrelange, tägliche Auseinandersetzung mit der Materie - und auch mit deutschen Behörden.

Wir haben durch unsere langjährige Arbeit als Pionier auf diesem Markt leider den Weg für die unwissenden und unerfahrenen - teilweise sogar unseriösen - Vermittler geebnet, die ihren potentiellen Kunden auch dadurch Schaden zufügen, dass sie sie nach der Gründung ihrer Limited allein lassen. Diese Vermittler bieten entweder keine oder keine ausreichende Betreuung in England und ihre Kunden müssen allein für die Eintragung ihrer Limited ins deutsche Handelsregister sorgen. Wir dagegen bieten diese Leistungen, in Kooperation mit unserem Notar, selbstverständlich als Standard.

Viele Firmengründer glauben, sie könnten selbst beurteilen, ob ein Vermittler seriös ist oder nicht. Wir können Ihnen nur raten, lassen Sie sich von einem Anwalt, Steuerberater oder Notar bestätigen, dass Sie die für Sie richtige Wahl treffen.

Auch die Gründungskosten sind sehr unterschiedlich. ADCOMP gründet für Sie die englische Limited von A bis Z, inklusive Anmeldung zur Eintragung ins deutsche Handelsregister durch unseren Notar. Vor dem Gründen Ihrer Limited wissen Sie genau, was Sie die Gründung kostet - inklusive aller zugehöriger Notwendigkeiten.

Einige der jetzt kräftig am Markt tätigen Vermittler wird es demnächst nicht mehr geben, weil sie keine Lust haben, ihre Kunden zu betreuen - und wer wird Ihnen dann gegenüber den Behörden in England behilflich sein?

Für uns, die ADCOMP Corporation Limited, ist Kundenbetreuung unsere wichtigste Aufgabe.

Telefon: 06674 89 87 ( Keine Rechtsberatung | Keine Steuerberatung ) · Fax: 06674 89 86 · E-Mail: Mail@ADCOMP.de
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